Zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen (Ra 2015/15/0017) hat der EuGH ausgesprochen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb des "mittleren Unternehmers" in einem Dreiecksgeschäft iSd Art 25 Abs 1 UStG (hier: Lieferung unmittelbar vom ersten Unternehmer mit Sitz in Deutschland zum letzten Abnehmer mit Sitz in Tschechien) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn der "mittlere Unternehmer" zwar in jenem Mitgliedstaat ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aus dem der Gegenstand versandt oder befördert wird (hier: Deutschland), aber die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) verwendet. EuGH 19. 4. 2018, C-580/16 , Firma Hans Bühler KG.