Wird von der Europäischen Kommission über eine Kapitalgesellschaft eine Geldbuße für die Teilnahme an einem Kartell verhängt, können nach einem aktuellen Erk des VwGH die Rechts- und Beratungskosten iZm dem Kartellverfahren von der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer gem den diesbezüglichen Eingangsrechnungen als Vorsteuer abgezogen werden. Der vorsätzliche Beschluss eines Unternehmens auf Kartellbildung zielt nämlich auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt somit im ausschließlichen betrieblichen Interesse. VwGH 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002.