GewO 1994: § 74
Sowohl vor als auch nach der Novelle BGBl I 2017/96 kommt es für das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes darauf an, ob die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.