GmbHG: § 76
Selbst wenn bereits im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter betr den Geschäftsanteil eines (ausscheidenden) Mitgesellschafters vorgesehen ist, bedarf die Ausübung des Aufgriffsrechts der Notariatsaktsform. Der OGH sieht auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, von dieser Rsp abzugehen.