In der Polbud-Entscheidung wurde vom EuGH ausdrücklich klargestellt, dass die "Export"-Sitzverlegung auch zulässig ist, ohne dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zuzugsstaat ausgeübt wird, und dass diese im Verhältnis zu den für innerstaatliche Umwandlungen geltenden Voraussetzungen nicht erschwert oder verhindert werden darf (dh durch die zwingende Auflösung und Liquidation der Gesellschaft).