Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre hindurch durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. In einem aktuellen Erk hat nun der VwGH klargestellt, dass diese Befreiungsbestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der Veräußerer die Wohnung zunächst als Mieter und dann erst als Eigentümer insgesamt mehr als 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat, dh die Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie als Hauptwohnsitz gedient hat, eine "Eigentumswohnung" iSd WEG 2002 war. VwGH 24. 1. 2018, Ra 2017/13/0005.