In § 4 der VO über Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, wird festgelegt, dass Kostenersätze des AG gem § 26 EStG die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, eine Ausnahme hiervon wird jedoch für Vertreter festgelegt. Diese Ausnahmeregelung steht nach Ansicht des VfGH in offenem Widerspruch zu § 20 Abs 2 EStG: Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 6 EStG lässt sich nur ableiten, dass Durchschnittssätze für Werbungskosten festgelegt werden dürfen; eine weitergehende Ermächtigung "für das Aushebeln gesetzlicher Abzugsverbote" besteht hingegen nicht. Die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in der Stammfassung BGBl II 2001/382 wurde daher vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017.