Der RahmenkollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie enthält zwar keine ausdrückliche Regelung betr Aliquotierung des Urlaubszuschusses im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des DV vor Verbrauch des zustehenden Urlaubs bzw vor dem innerbetrieblich für alle AN festgelegten Auszahlungszeitpunkt. Da die KollV-Parteien aber offenkundig in allen Fällen einer vom AN nicht verschuldeten Lösung des DV vor dem angeführten Zeitpunkt eine Aliquotierung des Urlaubszuschusses vorsehen wollten, ist diese Regelung (§ 15 Abschnitt A Abs 6 KV) nach Ansicht des OGH auch auf den Fall der einvernehmlichen Auflösung anzuwenden: Bei einvernehmlicher Auflösung des DV vor Verbrauch des Urlaubs bzw vor dem innerbetrieblichen Auszahlungszeitpunkt gebührt dem AN daher nur der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. OGH 30. 1. 2018, 9 ObA 141/17a.