ABGB: §§ 914 f
ARB 2003: Art 8
Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, verpflichtet Art 8 ARB 2003 den Versicherungsnehmer, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen (Obliegenheit).