ARB 2003: Art 8
VersVG: § 6
Die Unterlassung der Mitwirkung im Haftpflichtprozess (Nichterscheinen bei Gericht) kann eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers begründen.
ARB 2003: Art 8
VersVG: § 6
Die Unterlassung der Mitwirkung im Haftpflichtprozess (Nichterscheinen bei Gericht) kann eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers begründen.