IT-KV: § 5
Ist in einem KollV (hier: IT-KV) vorgesehen, dass die Entlohnung von Überstunden bei sonstigem Verfall "binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung" geltend gemacht werden muss, kann dies nur auf die Geltendmachung von Entgelt für geleistete Überstunden bezogen werden, für die keine Pauschale vereinbart wurde.