AZG: § 26
EGZPO: Art XLII
Wurden in einem Unternehmen die Überstunden grundsätzlich ausbezahlt, wurde jedoch die an Feiertagen nicht geleistete Arbeit den Mitarbeitern als Minusstunden angerechnet, die sie mit den geleisteten Überstunden ausgleichen mussten, kann ein AN nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vom AG mittels Stufenklage die Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses verlangen, um die Anzahl der noch nicht vergüteten Überstunden zu berechnen und in einem zweiten Schritt die Bezahlung dieser Überstunden zu begehren. Es fehlen die Voraussetzungen für eine Stufenklage, weil es den begehrten Arbeitszeitaufzeichnungen schon an der abstrakten Eignung fehlt, die Bezifferung des Leistungsbegehrens zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Weder geht aus bloßen Aufzeichnungen der geleisteten Stunden hervor, welche davon bezahlt wurden, noch, welche wovon abgezogen wurden.