MSchG: §§ 15l, 15n
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz, der sowohl im Fall eines Anspruchs auf Elternteilzeit als auch im Fall einer vereinbarten Elternteilzeit im Regelfall mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches beginnt und während des Verfahrens auf Einwilligung in die Elternteilzeit besteht, endet vier Wochen nach dem Ende des gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens.