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Elternteilzeit: Dauer des Bestandschutzes bei Scheitern der Verhandlungen

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2018/38RdW 2018, 46 Heft 1 v. 25.1.2018

MSchG: §§ 15l, 15n

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz, der sowohl im Fall eines Anspruchs auf Elternteilzeit als auch im Fall einer vereinbarten Elternteilzeit im Regelfall mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches beginnt und während des Verfahrens auf Einwilligung in die Elternteilzeit besteht, endet vier Wochen nach dem Ende des gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens.

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