ABGB: § 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Intransparent ist hier eine Klausel, die das Telekommunikationsunternehmen ermächtigt, eine dafür vom Teilnehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zur Zustellung von "rechtlich bedeutsamen Erklärungen und vertragsrelevanten Mitteilungen" zu nutzen. Von dieser Möglichkeit (arg "kann") sind auch Rechnungen grundsätzlich erfasst. Für einen typischen Teilnehmer an den angebotenen Telekommunikationsdiensten ist somit nach dem Inhalt der Klausel unklar, ob er weiter Anspruch auf Zustellung einer Papierrechnung hat oder nicht, obwohl § 100 Abs 1 TKG sicherstellen soll, dass der Teilnehmer "nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird".