Auch ein rechtswidrig erzieltes Honorar ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung ist nur zu bilden, wenn diese Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits ernsthaft droht. - VwGH 18. 10. 2018, Ra 2017/15/0085, 0086.