Veräußert ein gemeinnütziger Verein Grundstücke, die kein Betriebsvermögen darstellen, erfolgt die Besteuerung nach § 1 Abs 3 Z 3 iVm § 21 Abs 3 Z 4 KStG und steht der Freibetrag nach § 23 KStG nicht zu. - VwGH 18. 10. 2018, Ro 2016/15/0040.
Ein gemeinnütziger Verein verkaufte (nach Inkrafttreten der Neuregelung der Immobilienbesteuerung) Ende 2012 und 2013 Grundstücke.