Auch wenn der Universitätsassistent einen Teil seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit für das Arbeiten an der eigenen Dissertation aufwenden darf, zählt ein von dritter Seite gewährtes Dissertationsstipendium nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. - VwGH 18. 10. 2018, Ra 2016/15/0070.