DSGVO: Art 17 Abs 3 lit e
GlBG: § 26 Abs 1, § 29 Abs 1
Die Speicherung von Bewerberdaten ist für den potenziellen AG notwendig, um sich gegen allfällige Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Klagsfristen gem §§ 15 und 29 GlBG verteidigen und begründen zu können, weshalb keine Diskriminierung vorliegt. Für die Speicherung ist eine Frist von sieben Monaten ab Bewerbungseingang angemessen (sechsmonatige Klagsfrist plus ein weiterer Monat für den allfälligen Klageweg). Innerhalb dieser Frist kann ein Bewerber daher nicht die Löschung seiner Bewerberdaten erwirken.