UrlG: § 10 Abs 3 iVm § 4 Abs 5
ArbVG: § 105
Wird ein AN gekündigt und kommt es zur Kündigungsanfechtung, ist die Kündigung einstweilen schwebend rechtswirksam und das Arbeitsverhältnis beendet, sodass ua kein Urlaubsanspruch des AN entstehen kann. Erst durch die Stattgebung der Kündigungsanfechtungsklage - und damit Aufhebung der Kündigung - kann der Urlaubsanspruch (wenngleich rückwirkend) entstehen; erst ab diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs objektiv möglich und auch die Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.