ASVG: §§ 33, 111
AVG: § 38
Die Tatsache, dass gegen einen zweiten Geschäftsführer eines Unternehmens wegen desselben Verwaltungsstraftatbestandes (hier: Beschäftigung einer DN auf zwei Veranstaltungen ohne vorheriger SV-Meldung) bei identem Sachverhalt bereits eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, kann nicht dazu führen, dass die Behörde (das Verwaltungsgericht) im Verwaltungsstrafverfahren gegen den anderen Geschäftsführer mit Hinweis auf das Parallelverfahren auf eigene Feststellungen (insb hinsichtlich der Dientnehmereigenschaft der beschäftigten Person und des Verschuldens des Geschäftsführers an der Meldepflichtverletzung) verzichtet. Die sich in den beiden Verfahren stellenden Fragen stehen zueinander nicht im Verhältnis einer Vorfrage zu einer Hauptfrage iSd § 38 AVG, handelt es sich doch einmal (betreffend die Frage nach einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis) in beiden Verfahren um Vorfragen und einmal (betreffend die Frage nach einer schuldhaften Meldepflichtverletzung) in beiden Verfahren um Hauptfragen.