AÜG: § 3 Abs 1
AMFG: § 2 Abs 4
Schließt ein Unternehmen mit einem AN ein Vertragsverhältnis und überlässt ihn dann zur Arbeitsleistung an ein drittes Unternehmen, das als Beschäftiger fast alle Arbeitgeberfunktionen (wie zB die Auswahl der einzustellenden Personen sowie deren Kündigung) übernimmt, so liegt auch dann Arbeitskräfteüberlassung (und keine Arbeitsvermittlung) vor, wenn sich die einzige Aufgabe des Überlassers auf die Auszahlung des (wirtschaftlich vom Beschäftiger getragenen) Entgelts (= "Payrolling") beschränkt und sich der Überlasser im eigenen Namen gegenüber dem AN zur Entgeltzahlung verpflichtet. Mit dem Schutzzweck des AÜG ist es nicht vereinbar, einem AN, der typischerweise überhaupt keinen Einblick in die Vertragsbeziehung zwischen Überlasser und Beschäftiger hat, jeglichen Anspruch gegen den Überlasser als Partner seines schriftlichen Arbeitsvertrags zu versagen.