AVRAG: § 2f Abs 1
Gem § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG ist dem AN bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung zur Übermittlung einer "vollständigen" Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen hat der AG bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung - bspw wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der AG vom Urlaubsverbrauch ausgeht - schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht und ist daher für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung.