AVRAG: § 7m Abs 8 idF vor BGBl I 2016/44
VStG: § 37 Abs 4
Wird einem inländischen Auftraggeber eine Sicherheitsleistung nach § 7m Abs 3 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 aufgetragen, weil sein ausländischer Auftragnehmer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG aF steht (hier: Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen seiner nach Österreich entsendeten AN), ist diese von der Behörde wieder für frei zu erklären und zurückzuzahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird, die gegen den Auftragnehmer verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen eines Jahres (bei Unterentlohnung binnen zwei Jahren) der Verfall ausgesprochen wurde. Die Frist für den Ausspruch des Verfalls beginnt dabei mit dem Erlag der Sicherheit, sodass eine Sicherheitsleistung spätestens 12 Monate (bei Unterentlohnung 24 Monate) nach der Überweisung wieder an den Auftraggeber zurückgezahlt werden muss.