Für den Fall, dass zwei AN gemeinsam mehrere Kollegen für ihr neues Unternehmen abwerben, hat der OGH nun klargestellt, dass die in den Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehene Konventionalstrafe von jedem der beiden AN ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten ist. Eine bloß solidarische Haftung kommt nicht in Frage, da hier die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund steht und nicht die Ausgleichsfunktion. OGH 27. 9. 2018, 9 ObA 87/18m.