Im Zusammenhang mit der Entsendung von kroatischen bzw drittstaatsangehörigen Arbeitskräften durch ein italienisches Unternehmen zur Erfüllung eines Auftrags in Österreich (hier: Errichtung eines Drahtwalzwerks) hat der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, mit dem er im Wesentlichen wissen will, ob Österreich eine Beschäftigungsbewilligung verlangen darf (VwGH Ra 2016/09/0082 bis 0087, RdW 2017/69). Die kroatischen Arbeitskräfte wurden von einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien und die drittstaatsangehörigen Arbeitskräfte von einer anderen italienischen Gesellschaft - alle Gesellschaften befanden sich innerhalb eines Konzerns - an das italienische Unternehmen überlassen.