Verbleibt das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung beim zivilrechtlichen Eigentümer, weil zwar ein Treuhandvertrag (Vereinbarungstreuhandschaft) abgeschlossen wurde, dieser aber kurzfristig kündbar ist, so wird durch den Abschluss des Treuhandvertrages das wirtschaftliche Eigentum nicht übertra-gen. - VwGH 13. 9. 2018, Ra 2018/15/0055.