Bei der Frage, welcher Anteil des Jahresverlustes des Spaltungsjahres einer Gesellschaft im Falle der Abspaltung eines Teilbetriebes eben diesem Teilbetrieb zugeordnet (und somit von der neuen Gesellschaft im Folgejahr als Verlustvortrag geltend gemacht) wird, besteht kein Wahlrecht. - VwGH 13. 9. 2018, Ro 2016/15/0010.