IO: § 3
UGB: § 347
Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete gem § 3 Abs 2 IO nicht befreit, es sei denn, dass ihm zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder bekannt war, noch bekannt sein musste, dass also die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Die Beweislast dafür trifft den zahlenden Schuldner. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss er an die Masse neuerlich leisten. Ob dem Verpflichteten die Unkenntnis der Insolvenzeröffnung vorwerfbar ist, ist nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers (§ 347 UGB) zu beurteilen.