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Missbrauch von Kreditkartendaten - Revisionszulässigkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/546RdW 2018, 714 Heft 11 v. 19.11.2018

JN: § 55

Hat das BerufungsG über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gem § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur infrage, wenn diese - nach den Klagsangaben - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

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