JN: § 55
Hat das BerufungsG über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gem § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur infrage, wenn diese - nach den Klagsangaben - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.