IO: § 280
IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213 Abs 4
Es entspricht der nunmehr stRsp des erkSen, dass § 280 IO eine Beendigung unter Restschuldbefreiung erst nach dem Ende der zuletzt gültigen Abtretungserklärung ermöglicht, was in anhängigen Verfahren, die vom Gericht bereits über Antrag des Schuldners nach § 213 Abs 4 IO aF (dh idF vor dem IRÄG 2017, BGBl I 2017/122) aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, den Ablauf der verlängerten Abtretungserklärung bedeutet.