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Abschöpfungsverfahren - Verlängerung nach 1. 11. 2017

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/544RdW 2018, 713 Heft 11 v. 19.11.2018

IO: § 280

IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213 Abs 4

Es entspricht der nunmehr stRsp des erkSen, dass § 280 IO eine Beendigung unter Restschuldbefreiung erst nach dem Ende der zuletzt gültigen Abtretungserklärung ermöglicht, was in anhängigen Verfahren, die vom Gericht bereits über Antrag des Schuldners nach § 213 Abs 4 IO aF (dh idF vor dem IRÄG 2017, BGBl I 2017/122) aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, den Ablauf der verlängerten Abtretungserklärung bedeutet.

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