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Abschöpfungsverfahren: Anwendbarkeit der Übergangsregelung § 280 IO

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/543RdW 2018, 712 Heft 11 v. 19.11.2018

IO: § 280

Die für das Schuldenregulierungsverfahren maßgeblichen Änderungen der IO durch das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122; va Verkürzung der Frist im Abschöpfungsverfahren und Entfall der Mindestquote) sind grundsätzlich anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde oder der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist. Für "anhängige Abschöpfungsverfahren" gilt nach der Übergangsregelung des § 280 IO idF IRÄG 2017, dass "bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung" auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden ist, "wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind".

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