VersVG idF BGBl 1999/150: § 11a Abs 4
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung bzw der Einsichtgewährung zustimmt (hier noch maßgeblich § 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150; nunmehr: § 11c Abs 2 VersVG).