ABGB: § 431
IO: § 21
§ 21 IO Abs 1 gibt dem Masseverwalter bei zweiseitigen Verträgen ein Rücktrittsrecht dann, wenn der Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht (vollständig) erfüllt worden ist. Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand nicht (vollständig) erfüllt; bei einer Liegenschaft (hier Eigentumswohnung) ist also außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§ 431 ABGB). Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung eine Liegenschaft verkauft, ist nach § 431 ABGB und den hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen zu beurteilen, ob die Liegenschaft noch zum Vermögen der Konkursmasse gehört.