ABGB: §§ 1295, 1299
IO: § 14
Bei einem Schadenersatzanspruch (hier: betr einen Anlegerschaden), der durch eine Zug-um-Zug-Rückgabeverpflichtung (iS eines Bereicherungsausgleichs) eingeschränkt ist, handelt es sich um keine bedingte Forderung iSd § 16 IO. Der Bereicherungsausgleich betrifft die Höhe des (Schadenersatz-)Anspruchs. Hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verpflichtung liegt eine unbestimmte Forderung iSd § 14 Abs 1 IO vor. Bei Werthaltigkeit der Veranlagung besteht die Insolvenzforderung in der Differenz zwischen den Ankaufskosten samt Zinsen (kapitalisierte Zinsen aus einer allfälligen Alternativveranlagung) und dem Wert der Finanzprodukte zur Zeit der Insolvenzeröffnung; sie ist als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Der erkSen schließt sich damit der E OGH 27. 2. 2018, 1 Ob 208/17w, RdW 2018/336, an.