IO: § 280 IO
IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213
Auch im Licht einer jüngst erschienenen kritischen Literaturmeinung (Konecny in ZIK 2018/61) sieht der erkSen keinen Anlass, von seiner Rsp abzugehen, wonach § 280 IO nF (IRÄG 2017 BGBl I 2017/122; vorzeitige Beendigung auf Antrag des Schuldners) nicht auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren anzuwenden ist, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde (ua 8 Ob 31/18v).