ASVG: §§ 67a, 352
IO: § 78
Das Insolvenzgericht hat nach § 78 Abs 1 IO zugleich mit der Insolvenzeröffnung jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Ob bzw welche Sicherungsmaßnahmen zu verfügen sind, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen. Notwendige Verfügungen sind von Amts wegen zu treffen. Der Insolvenzverwalter kann die Erlassung aus seiner Sicht zweckmäßiger Sicherungsmaßnahmen auch beantragen. Die Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO stehen den einstweiligen Verfügungen der EO nahe; sie schaffen weder neue materiell-rechtliche Ansprüche der Masse gegenüber Dritten, noch dürfen sie in die Rechtsposition Dritter eingreifen. Grds geht es um vorübergehende Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Dritten.