Beruhend auf § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 idF des Jahressteuergesetzes 2018 bestimmt diese Verordnung die Absetzbeträge gem § 33 Abs 3a und Abs 4 EStG 1988 sowie den Kindermehrbetrag gem § 33 Abs 7 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten. Dazu werden zunächst Anpassungsfaktoren festgelegt, die auf den Indikatoren des Statistischen Amts der EU vom 1. 6. 2018 basieren ("Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)"). Diese Anpassungsfaktoren und die damit errechneten, gerundeten Beträge werden in der Verordnung pro Land aufgelistet.