Für den Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 14 Abs 2 Z 1 AVRAG) ordnet § 14 Abs 4 AVRAG an, dass bei der Berechnung der gesetzlichen Abfertigung Alt für die Ermittlung des Monatsentgelts von der durchschnittlichen Arbeitszeit während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre auszugehen ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als 2 Jahre gedauert hat und keine andere Vereinbarung abgeschlossen wurde. Wie der OGH in einer aktuellen Entscheidung festgehalten hat, kann von dieser gesetzlichen Anordnung in § 14 Abs 4 AVRAG nur zugunsten des AN abgegangen werden, weshalb eine Vereinbarung bei Herabsetzung der Arbeitszeit rechtlich unwirksam ist, wonach künftige Abfertigungsansprüche nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt berechnet werden sollen (und damit unter Abbedingung einer Durchschnittsbetrachtung aller maßgeblichen Dienstjahre). OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 29/18z.