Für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) entfällt in § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung die Voraussetzung, dass "die rasche Verfügbarkeit des AN am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des AG" liegen muss. Erforderlich ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft "nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet".