Mit BGBl III 2018/154 wurde ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit Albanien kundgemacht, das am 1. 12. 2018 in Kraft tritt. Es bezieht sich aus leistungsrechtlicher Sicht (nur) auf die Geldleistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Bei der Entsendung von DN von einem Vertragsstaat in den anderen sieht das Abkommen vor, dass hinsichtlich dieser Beschäftigung grundsätzlich während der ersten 24 Monate weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten und die Beiträge weiterhin nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats zu bezahlen sind, als wäre der DN weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt (Beschäftigungslandprinzip).