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Mehraufwand für Nahrungsmittel bei Bulimie zwangsläufig

SteuerrechtMag. Bernhard RennerRdW 2017/473RdW 2017, 643 Heft 9 v. 27.9.2017

Muss aus Krankheitsgründen, zB ständigem Erbrechen wegen Bulimie, ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuzuführen, ist der entstandene Mehraufwand außergewöhnlich. Die Schlussfolgerung, die überproportionale Nahrungszufuhr verstärke das Krankheitsbild, übersieht, dass insoweit nicht Maßnahmen tangiert sind, deren Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit zu prüfen wäre. Vielmehr ist das Essverhalten selbst krankhaft und unmittelbares, zwangsläufig erwachsenes Symptom der Krankheit, sodass die daraus resultierenden Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen.11VwGH 31. 5. 2017, Ro 2015/13/0023.

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