Die Beteiligung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 hält, stellt dann notwendiges Betriebsvermögen seines "Geschäftsführertätigkeits-Betriebes" dar, wenn bzw sobald die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblich gestalteten, entgeltlichen Geschäftsführungsverhältnisses dienlich ist. Diese Beurteilung erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. - VwGH 26. 7. 2017, Ra 2016/13/0020.