Auch wenn in einem Teil der EU eine (bekannte) Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren (hier: in Irland und Großbritannien), kann daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in einem anderen Teil der Union (hier: in Spanien) zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht oder ein rechtfertigender Grund für die Benutzung dieses Zeichens vorliegt. EuGH 20. 7. 2017, C-93/16 , Ornua; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.