Nach den vorliegenden "Bedingungen für die Unfallversicherung" (Art C.2.5 UVB 2009) wird für Bandscheibenvorfälle eine Leistung nur erbracht, "wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt". Diese Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bestimmte Bandscheibenschädigungen ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. OGH 5. 7. 2017, 7 Ob 86/17y.