Bei gleichzeitigen Betriebsprüfungen gem § 12 EUAHiG können EU-Mitgliedstaaten die dabei erlangten Informationen und die für die Vereinbarung der Prüfung notwendigen Kenntnisse nur in gesetzlich vorgegebenen Grenzen austauschen. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht diese Grenzen und geht auch auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Informationsaustausch ein.