Seit 1. 1. 2014 können Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes mit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG angefochten werden. Zulässig ist eine Revision nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist. Anhand der Rechtsprechung soll aufgezeigt werden, welche Anforderungen gestellt werden und wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt bzw nicht vorliegt.