Eine über das Beteiligungsausmaß hinausgehende Verlustzuweisung an den (fremden) atypisch stillen Gesellschafter wurde nicht anerkannt, weil keine wirtschaftlichen Gründe hiefür vorlagen. - VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0017.
Eine über das Beteiligungsausmaß hinausgehende Verlustzuweisung an den (fremden) atypisch stillen Gesellschafter wurde nicht anerkannt, weil keine wirtschaftlichen Gründe hiefür vorlagen. - VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0017.