Jene Bestimmungen des GGG, die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen vorsehen, sind aufgrund Aufhebung durch den VfGH (G 14/12 ua, RdW 2012/607) mit Ablauf des 30. 6. 2013 zunächst außer Kraft getreten, nachdem eine einjährige Frist, die der VfGH dem Gesetzgeber zur Behebung einer Unsachlichkeit eingeräumt hatte, ergebnislos verstrichen war. Am 2. 9. 2013 wurde dann aber doch eine Ersatzregelung im BGBl kundgemacht, die der Gesetzgeber rückwirkend mit 1. 7. 2013 in Kraft setzte. Der VfGH hat die Rückwirkungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Vertrauensschutzgebot des Gleichheitssatzes aufgehoben. VfGH 30. 6. 2017, G 55/2017. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2017/109 kundgemacht.