Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs 1977 (RL-BA 1977) durften Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In dem vom OGH (26 Os 9/14i, RdW 2015/472) eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gelangte der VfGH zum Schluss, dass diese Regelung nicht gesetzwidrig, sondern durch die Verordnungsermächtigung des § 37 RAO gedeckt war. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in dem allgemeinen Provisionsverbot nicht. VfGH 28. 6. 2017, V 99/2015. (Hinweis: In den RL-BA 2015, die seit 1. 1. 2016 gelten, ist kein Provisionsverbot mehr enthalten.)