Gestützt auf die EuGVVO 2001 (nunmehr EuGVVO 2012) kann auch der Dienstgeber, auf den Schadenersatzansprüche aufgrund Entgeltfortzahlung übergegangen sind, als "Geschädigter" die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer in seinem Sitzstaat einbringen. Auf die Größe und Rechtsform des Dienstgebers kommt es nicht an. EuGH 20. 7. 2017, C-340/16 , KABEG/MMA IARD (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 93/15p.)